Mitverantwortung des Bauherren ...
für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle
 
Berufsgenossenschaft
Information für den Bauherren
 
Aufgrund der Baustellenverordnung, die seit 1.7.98 anzuwenden ist, muss der Bauherr bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens Maßnahmen treffen und die Arbeit auf der Baustelle so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Der Bauherr kann auch einen Dritten beauftragen, der diese Maßnahmen in eigener Verantwortung trifft.

Wichtig !
Die Verantwortung der Unternehmer für die Arbeitssicherheit ihrer Beschäftigten bleibt unberührt!

Was hat der Bauherr zu tun?

    1. Der Bauherr muss einen geeigneten Koordinator bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Der Bauherr kann die Aufgaben eines Koordinators auch selbst wahrnehmen.

    2. Bei Baumaßnahmen, deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich -> mehr als 500 Personentage oder -> mehr als 30 Arbeitstage bei gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigten beträgt, muss der Bauherr dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mindestens 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung übermitteln mit Angaben über Ort, Art, Beginn und Dauer der Baustelle, Name und Anschrift von Bauherr und Koordinator. Die Vorankündigung ist darüber hinaus sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

    3. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass ein SIGEPLAN (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) mit den anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird, wenn -> auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung nach Pkt. 2 erforderlich wird, oder -> wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden (z.B. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr eines Absturzes von mehr als 7 m ausgesetzt sind).

    4. Der Koordinator hat eine Unterlage zusammenzustellen mit den erforderlichen Angaben zur Arbeitssicherheit bei späteren Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Ihren Architekten, Planer, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt oder an Ihre Berufsgenossenschaft.

Herausgeber: Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen, Technischer Aufsichtsdienst Südbayern Tel: 089/121 79-613/614

Mehr erfahren Sie auch bei der Berufsgenossenschaft


Bernhard Resch GmbH - Templhof 3 - D-82405 Wessobrunn - Forst
Tel.: 08809/284 - Fax.: 08809/820 - Mail: info@resch-bau.com