Aufgrund
der Baustellenverordnung, die seit 1.7.98 anzuwenden ist, muss
der Bauherr bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens
Maßnahmen treffen und die Arbeit auf der Baustelle so gestalten,
dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst
vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering
gehalten wird.
Der Bauherr kann auch einen Dritten beauftragen, der diese
Maßnahmen in eigener Verantwortung trifft.
Wichtig
!
Die Verantwortung der Unternehmer für die Arbeitssicherheit
ihrer Beschäftigten bleibt unberührt!
Was hat der
Bauherr zu tun?
- Der Bauherr
muss einen geeigneten Koordinator bestellen, wenn Beschäftigte
mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden.
Der Bauherr kann die Aufgaben eines Koordinators auch
selbst wahrnehmen.
- Bei Baumaßnahmen,
deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich -> mehr als 500
Personentage oder -> mehr als 30 Arbeitstage bei gleichzeitig
mehr als 20 Beschäftigten beträgt, muss der Bauherr
dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mindestens 2 Wochen
vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung übermitteln
mit Angaben über Ort, Art, Beginn und Dauer der Baustelle,
Name und Anschrift von Bauherr und Koordinator. Die Vorankündigung
ist darüber hinaus sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
- Der Bauherr
hat dafür zu sorgen, dass ein SIGEPLAN (Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplan) mit den anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen
vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird, wenn -> auf
der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig
werden und eine Vorankündigung nach Pkt. 2 erforderlich
wird, oder -> wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer
Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche
Arbeiten ausgeführt werden (z.B. Arbeiten, bei denen die
Beschäftigten der Gefahr eines Absturzes von mehr als 7
m ausgesetzt sind).
- Der Koordinator
hat eine Unterlage zusammenzustellen mit den erforderlichen
Angaben zur Arbeitssicherheit bei späteren Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten.
Bei Rückfragen
wenden Sie sich bitte an: Ihren Architekten, Planer, das zuständige
Gewerbeaufsichtsamt oder an Ihre Berufsgenossenschaft.
Herausgeber:
Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen, Technischer Aufsichtsdienst
Südbayern Tel: 089/121 79-613/614
Mehr erfahren
Sie auch bei der Berufsgenossenschaft
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